Schifffahrtsrinne in der Fußacher Bucht wird schmaler-Fortsetzung

Wir möchten euch nochmals auf die Verengung der Fahrrinne aufmerksam machen. In der Zwischenzeit sind die Schifffahrtszeichen angebracht und damit tritt die Verordnung in Kraft.

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Demnach wir in der gekennzeichneten Schifffahrtsrinne zwischen der Fußacher Bucht und dem offenen Bodensee auf einer Länge von 750 Metern, beginnend etwa in der Mitte zwischen den Pfahlpaaren 5 und 6 und endend etwa in der Mitte zwischen den Pfahlpaaren 8 und 9, die Fahrrinnenbreite von 60 bis 70 Metern auf der Westseite um circa 25 Meter eingeengt.

Die gekennzeichnete Schifffahrtsrinne darf im bezeichneten Abschnitt (Abs. 1) nur in einem Abstand von mehr als 25 Metern von der westseitigen Pfahlreihe entfernt benutzt werden.

Für die Einengung des Fahrwassers werden entsprechende Schifffahrtszeichen angebracht. Übertretungen dieser Verordnung werden von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz bestraft. Die Verordnung tritt mit Anbringung der Schifffahrtszeichen in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird vorläufig bis zum 31.12.2018 befristet.

Die entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wurde am 29.07. im Amtsblatt veröffentlicht. Als Grund wird eine Verladung der Fahrrinne angeben, die diese Maßnahme notwendig macht.